Die "dynamische Wirksamkeitsregelung" als Ergebnis einer missglückten Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie
- Zur Umsetzung der Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber Änderungen im BGB vorgenommen. Hierzu zählt auch die Beschränkung der Vertragsfreiheit von Unternehmen im Hinblick auf die Möglichkeit zur Vereinbarung von Zahlungsfristen, die nunmehr in § 271 a und § 308 Nr. 1a BGB verankert ist. Dabei wurde mit den Vorschriften eine dogmatisch missglückte so genannte "dynamische Wirksamkeitsregelung" erzeugt, die nicht nur der Systematik des BGB widerspricht, sondern deren Schaffung zur Umsetzung der Richtlinie weder notwendig noch geboten war. Der Beitrag stellt die Funktionsweise der "dynamischen Wirksamkeitsregelung" dar und zeigt auf, warum sie sich nicht in das BGB einfügt. Darüber hinaus wird eine alternative Regelung untersucht, die der Gesetzgeber bereits angedacht hatte. Diese hätte sowohl dem Richtlinienziel als auch der Systematik des Bürgerlichen Rechts mehr Rechnung getragen.